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Häufig gestellte Fragen

Außergerichtliche Streitbeilegung umfasst verschiedene Wege, Konflikte ohne Gerichtsverfahren zu lösen, etwa Streitbeilegungsverfahren, Mediation oder Schlichtung. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über Unterschiede, Abläufe und Merkmale der einzelnen Verfahren.

Allgemeine Fragen

Außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren ist gemein, dass ein neutraler Dritter (Mediator, Schlichter) die streitenden Parteien bei der Lösung ihres Konfliktes vermittelnd unterstützt. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass er den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens strukturiert und darauf achtet, dass die Parteien miteinander in einer konstruktiven Art und Weise kommunizieren.

Der Unterschied zwischen einem Mediations- und einem Schlichtungsverfahren besteht hauptsächlich darin, dass der Schlichter einen eigenen Lösungsvorschlag für den Konflikt den Parteien unterbreitet. Dazu muss er jedoch von den Parteien zu Beginn oder während des Verfahrens einvernehmlich aufgefordert werden. Der Mediator hingegen unterstützt die Parteien darin, eine eigene Lösung des Konfliktes zu erarbeiten.

Das Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) kann sowohl als Mediations– als auch als Schlichtungsverfahren ausgestaltet werden. Wenn eine Partei ein Streitbeilegungsverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch Antrag einleitet, kann entweder ein Mediations- oder ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahrensarten im direkten Vergleich finden Sie hier.

Streitbeilegung

Sollten sich die Parteien trotz Güteverhandlung nicht einigen können oder der Antragsgegner der Teilnahme nicht zustimmen, wird eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung endet die Verjährungshemmung sechs Monate später (§ 204 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass die Parteien dann andere Wege, wie beispielsweise ein Gerichtsverfahren, einschlagen können, falls sie dies wünschen.

Das Verfahren wird durch das Stellen eines Streitbeilegungsantrags (früher Güteantrag) eingeleitet. Sie können diesen Antrag über das Online-Formular auf der Website erstellen. Im Antrag müssen der zugrunde liegende Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch eindeutig dargestellt werden. Eine qualifizierte elektronische oder handschriftliche Signatur ist je nach Einreichungsweg (E-Mail, beA, Fax oder Post) erforderlich. Der Antrag kann entweder von einer Partei allein oder gemeinsam mit der Gegenseite gestellt werden.

Ein Streitbeilegungsverfahren ist ein gesetzlich vorgesehener Weg, um Konflikte außergerichtlich zu lösen. Es dient dazu, Streitigkeiten strukturiert, vertraulich und rechtssicher zu beenden, ohne direkt vor Gericht ziehen zu müssen. Die wesentlichen Vorteile sind die Rechtssicherheit durch eine potenziell vollstreckbare Einigung (§ 794 ZPO), die Hemmung der Verjährung ab Antragsstellung (§ 204 BGB), die Vertraulichkeit dank gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht, die Freiwilligkeit der Einigung und die oft schnellere Abwicklung.

Die Hemmung der Verjährung endet sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die CenaCom die Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners, an dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) nicht teilnehmen zu wollen, an den Gläubiger veranlasst. Dies setzt einen CenaCom-internen Prozess voraus, der dem Datum auf der CenaCom-Erfolglosigkeitsbescheinigung entspricht.

Ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren bei der CenaCom dauert durchschnittlich 2-4 Monate von der Antragstellung bis zum Abschluss. Im Vergleich dazu kann ein Gerichtsverfahren 12-24 Monate oder länger dauern.

Typischer Verfahrensablauf:

  • Woche 1-2: Prüfung und Weiterleitung des Antrags an die Gegenseite
  • Woche 3-6: Reaktionsfrist der Gegenseite und Terminvereinbarung
  • Woche 7-12: Güteverhandlung(en) mit unserer/m erfahrenen Mediatoren:in
  • Woche 13-16: Abschluss durch Vergleich oder Erfolglosigkeitsbescheinigung

Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Kooperationsbereitschaft der Parteien und der Anzahl erforderlicher Verhandlungstermine ab.

Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die rechtlich stärkste Form der digitalen Signatur und entspricht rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift.

Sie erfüllt folgende Anforderungen:

  • Eindeutige Zuordnung zur Person des Unterzeichners
  • Erkennung von Änderungen am Dokument nach der Signierung
  • Rechtssicherheit gemäß EU-Verordnung eIDAS und deutschem Vertrauensdienstegesetz
  • Ausstellung durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (z.B. D-Trust, Bundesdruckerei)
1. Antrag online erstellen und als PDF generieren:
  1. Füllen Sie das Formular zum Streitbeilegungsantrag hier online vollständig aus
  2. Klicken Sie auf “Antrag als PDF generieren
  3. Speichern Sie das PDF auf Ihrem Gerät
2. Vor der Signierung prüfen! (WICHTIG)

Prüfen Sie das PDF vor der Signierung sorgfältig auf:

  • Vollständigkeit aller Angaben
  • Korrekte Schreibweise von Namen und Adressen
  • Richtige Datums- und Betragsangaben
  • Nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und Beschreibung des/der geltend gemachten
  • Anspruchs/ Ansprüche
3. PDF qualifiziert elektronisch signieren:

Das PDF MUSS mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden!
Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturen (Auswahl):

5. Finale Prüfung nach der Signierung:

Überprüfen Sie nach der Signierung:

  • Das PDF zeigt ein Schloss-Symbol oder Signatur-Siegel
  • Das Dokument ist schreibgeschützt (nicht mehr editierbar)
  • Die Signatur wird als gültig angezeigt
  • Signaturdetails zeigen Ihren Namen und das Zertifikat an
Erkennungsmerkmale eines korrekt signierten PDFs, z.B.:
  • Blaue Signaturleiste am oberen Rand
  • Meldung “Signiert und alle Signaturen sind gültig
  • Dokumentenstatus zeigt “Zertifiziert” oder “Signiert
6. Einreichung bei CenaCom:

Senden Sie das signierte PDF an uns.

Falls Sie das PDF nicht qualifiziert signieren können, dann drucken Sie das PDF bitte aus, unterschreiben es und senden es per Fax an: 0721 18056059.

Häufige Fehler vermeiden: Diese Signaturen sind NICHT ausreichend:

  • Einfache elektronische Signatur (z.B. DocuSign Standard)
  • Eingescannte handschriftliche Unterschrift
  • Digitale Stempel ohne Zertifikat
  • Adobe-Signatur ohne qualifiziertes Zertifikat

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail uns.

Rechtlicher Hinweis: Nur ordnungsgemäß mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Anträge können zur Verjährungshemmung führen. Unsignierte oder fehlerhaft signierte Dokumente werden nicht bearbeitet.