Streitbeilegung online
Antrag online stellen und Verjährung sofort hemmen
Wer seine Ansprüche sichern will, kann die Verjährung hemmen, indem er einen Streitbeilegungsantrag bei der staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle CenaCom stellt.
Das Streitbeilegungsverfahren, früher Güteverfahren genannt, bietet eine strukturierte Möglichkeit, Konflikte außergerichtlich zu lösen. Es kann online gestartet werden, ist rechtssicher und bundesweit anerkannt.

Antrag stellen und Verjährung hemmen
Die CenaCom ist eine staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle (Gütestelle). Über das Online-Formular können Sie den Streitbeilegungsantrag vorbereiten und einreichen. Mit der förmlichen Zustellung tritt die Verjährungshemmung ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BGB).
Antrag einreichen
Der Antrag wird online erstellt und anschließend per E-Mail, beA, Fax oder Post eingereicht. Eine qualifizierte elektronische oder handschriftliche Unterschrift ist erforderlich. Der Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch müssen klar beschrieben sein. Der Antrag kann einseitig oder gemeinsam gestellt werden.
Verjährung hemmen
Mit Eingang des Streitbeilegungsantrags wird die Verjährung gehemmt. Die Wirkung tritt einseitig ein und bleibt bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens bestehen. Das Verfahren ist vertraulich.
Ablauf des Verfahrens
Das Streitbeilegungsverfahren folgt klaren Schritten. Der Antrag wird online vorbereitet und eingereicht; mit seinem Eingang bei der Streitbeilegungsstelle beginnt die Verjährungshemmung, unabhängig vom weiteren Verlauf.
Die Gegenseite wird informiert und einbezogen. Kommt es zur Verhandlung, begleitet eine neutrale Streitmittlerin oder ein Streitmittler den Prozess. Bleibt eine Einigung aus, stellt die CenaCom eine Bescheinigung über das Scheitern des Verfahrens aus.
Antrag stellen
Sie können den Antrag über unser Online-Formular erstellen, herunterladen und anschließend per E–Mail, beA, Fax oder Post mit qualifizierter (elektronischer) Signatur einreichen.
Im Antrag müssen der zugrunde liegende Sachverhalt und der Anspruch klar beschrieben sein. Das Güteverfahren kann durch eine Partei allein oder gemeinsam gestellt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Eingang & Gebührenmitteilung
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen sowie eine Rechnung über die Antragsgebühr (238,00 € brutto).
Mit Antragseingang wird die Verfahrensakte angelegt. Das Güteverfahren beginnt formal erst nach Zahlungseingang. Gesetzliche Grundlage ist die Verfahrensordnung CenaCom, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Bekanntgabe: Start der Verjährungshemmung
Nach Zahlung Ihrer Antragsgebühr wird der Güteantrag dem/den Antragsgegner(n) bekanntgegeben (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Die Bekanntgabe an den Antragsgegner wirkt auf den Eingang des Güteantrages bei der CenaCom zurück und die Verjährungshemmung tritt ein. Die zur Bekanntgabe notwendigen Abschriften müssen ggf. nachgereicht werden.
Güteverhandlung oder Erfolglosigkeitsbescheinigung
Wir fordern den Antragsgegner zur Zustimmung am Verfahren auf. Besteht eine Güteklausel oder wurde der Antrag gemeinsam gestellt, entfällt die Zustimmung. Mit vorliegender Zustimmung koordinieren wir den Termin zur Güteverhandlung, deren Ziel eine vollstreckbare Abschlussvereinbarung ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Verweigert die Gegenseite die Zustimmung, reagiert nicht oder endet die Verhandlung erfolglos, stellen wir eine schriftliche Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Diese dient als Grundlage für gerichtliche oder weitere Schritte. Die Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Einigung & Vollstreckung
Bei Einigung wird eine schriftliche Abschlussvereinbarung erstellt, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar sein kann. CenaCom kann hierfür beim Amtsgericht Karlsruhe eine Vollstreckungsklausel beantragen, die die Durchsetzung in allen EU-Staaten ermöglicht.
Im Unterschied zu außergerichtlichen Vergleichen ist keine weitere Klage erforderlich. Der Vergleich vor CenaCom ist direkt vollstreckbar.
Vorteile des Verfahrens
Das Streitbeilegungsverfahren bietet einen rechtssicheren Rahmen, wenn Ansprüche gesichert, Verjährung gehemmt oder eine Einigung außerhalb des Gerichts bevorzugt wird.
Davon profitieren insbesondere Unternehmen, Kanzleien, Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen, beratende Berufe und viele mehr.
Antrag einfach einreichen
Keine Zustimmung der Gegenseite erforderlich
Das Verfahren kann einseitig eingeleitet werden. Eine Zustimmung der Gegenseite ist nicht nötig, um die Verjährung zu hemmen.
Flexible Gestaltung des Verfahrens
Ort, Termin und Streitmittler:innen bestimmen die Parteien. Das Verfahren ist vertraulich und auf Einigung ausgerichtet.
Staatlich anerkannt & bundesweit zuständig
Hohe Erfolgsquote bei verhandelten Verfahren
Unser Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung.
Jetzt Antrag startenHäufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht einigen können?
Sollten sich die Parteien trotz Güteverhandlung nicht einigen können oder der Antragsgegner der Teilnahme nicht zustimmen, wird eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung endet die Verjährungshemmung sechs Monate später (§ 204 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass die Parteien dann andere Wege, wie beispielsweise ein Gerichtsverfahren, einschlagen können, falls sie dies wünschen.
Wie leite ich ein Streitbeilegungsverfahren ein und welche Dokumente benötige ich dafür?
Das Verfahren wird durch das Stellen eines Streitbeilegungsantrags (früher Güteantrag) eingeleitet. Sie können diesen Antrag über das Online-Formular auf der Website erstellen. Im Antrag müssen der zugrunde liegende Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch eindeutig dargestellt werden. Eine qualifizierte elektronische oder handschriftliche Signatur ist je nach Einreichungsweg (E-Mail, beA, Fax oder Post) erforderlich. Der Antrag kann entweder von einer Partei allein oder gemeinsam mit der Gegenseite gestellt werden.
Was genau ist ein Streitbeilegungsverfahren und welche Vorteile bietet es gegenüber einem Gerichtsverfahren?
Ein Streitbeilegungsverfahren ist ein gesetzlich vorgesehener Weg, um Konflikte außergerichtlich zu lösen. Es dient dazu, Streitigkeiten strukturiert, vertraulich und rechtssicher zu beenden, ohne direkt vor Gericht ziehen zu müssen. Die wesentlichen Vorteile sind die Rechtssicherheit durch eine potenziell vollstreckbare Einigung (§ 794 ZPO), die Hemmung der Verjährung ab Antragsstellung (§ 204 BGB), die Vertraulichkeit dank gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht, die Freiwilligkeit der Einigung und die oft schnellere Abwicklung.
Wie lange ist die Verjährung meines Anspruches gehemmt?
Die Hemmung der Verjährung endet sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die CenaCom die Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners, an dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) nicht teilnehmen zu wollen, an den Gläubiger veranlasst. Dies setzt einen CenaCom-internen Prozess voraus, der dem Datum auf der CenaCom-Erfolglosigkeitsbescheinigung entspricht.
Wie lange dauert ein Streitbeilegungsverfahren in der Regel?
Ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren bei der CenaCom dauert durchschnittlich 2-4 Monate von der Antragstellung bis zum Abschluss. Im Vergleich dazu kann ein Gerichtsverfahren 12-24 Monate oder länger dauern.
Typischer Verfahrensablauf:
- Woche 1-2: Prüfung und Weiterleitung des Antrags an die Gegenseite
- Woche 3-6: Reaktionsfrist der Gegenseite und Terminvereinbarung
- Woche 7-12: Güteverhandlung(en) mit unserer/m erfahrenen Mediatoren:in
- Woche 13-16: Abschluss durch Vergleich oder Erfolglosigkeitsbescheinigung
Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Kooperationsbereitschaft der Parteien und der Anzahl erforderlicher Verhandlungstermine ab.
Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die rechtlich stärkste Form der digitalen Signatur und entspricht rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift.
Sie erfüllt folgende Anforderungen:
- Eindeutige Zuordnung zur Person des Unterzeichners
- Erkennung von Änderungen am Dokument nach der Signierung
- Rechtssicherheit gemäß EU-Verordnung eIDAS und deutschem Vertrauensdienstegesetz
- Ausstellung durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (z.B. D-Trust, Bundesdruckerei)
Wie reiche ich einen Streitbeilegungsantrag rechtssicher bei CenaCom ein?
1. Antrag online erstellen und als PDF generieren:
- Füllen Sie das Formular zum Streitbeilegungsantrag hier online vollständig aus
- Klicken Sie auf “Antrag als PDF generieren“
- Speichern Sie das PDF auf Ihrem Gerät
2. Vor der Signierung prüfen! (WICHTIG)
Prüfen Sie das PDF vor der Signierung sorgfältig auf:
- Vollständigkeit aller Angaben
- Korrekte Schreibweise von Namen und Adressen
- Richtige Datums- und Betragsangaben
- Nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und Beschreibung des/der geltend gemachten
- Anspruchs/ Ansprüche
3. PDF qualifiziert elektronisch signieren:
Das PDF MUSS mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden!
Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturen (Auswahl):
- Adobe Sign (mit qualifizierten Zertifikaten):
- D-Trust: https://www.d-trust.net/
- Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de/
- DATEV: https://www.datev.de/web/de/mydatev/online-anwendungen/smartlogin/
- Governikus: https://www.governikus.de/
5. Finale Prüfung nach der Signierung:
Überprüfen Sie nach der Signierung:
- Das PDF zeigt ein Schloss-Symbol oder Signatur-Siegel
- Das Dokument ist schreibgeschützt (nicht mehr editierbar)
- Die Signatur wird als gültig angezeigt
- Signaturdetails zeigen Ihren Namen und das Zertifikat an
Erkennungsmerkmale eines korrekt signierten PDFs, z.B.:
- Blaue Signaturleiste am oberen Rand
- Meldung “Signiert und alle Signaturen sind gültig“
- Dokumentenstatus zeigt “Zertifiziert” oder “Signiert“
6. Einreichung bei CenaCom:
Senden Sie das signierte PDF an uns.
Falls Sie das PDF nicht qualifiziert signieren können, dann drucken Sie das PDF bitte aus, unterschreiben es und senden es per Fax an: 0721 18056059.
Häufige Fehler vermeiden: Diese Signaturen sind NICHT ausreichend:
- Einfache elektronische Signatur (z.B. DocuSign Standard)
- Eingescannte handschriftliche Unterschrift
- Digitale Stempel ohne Zertifikat
- Adobe-Signatur ohne qualifiziertes Zertifikat
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail uns.
Rechtlicher Hinweis: Nur ordnungsgemäß mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Anträge können zur Verjährungshemmung führen. Unsignierte oder fehlerhaft signierte Dokumente werden nicht bearbeitet.




