Schlichtungsverfahren
Die Schlichtung ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine neutrale Schlichtungsperson unterstützt die Parteien bei der Einigung. Endet das Verfahren mit einem Schlichterspruch, kann dieser, sofern angenommen, einem Vergleich gleichstehen und nach § 794 ZPO vollstreckbar sein.
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Streitbeilegungsverfahren

Antrag digital einreichen
Das Güteverfahren startet mit Ihrem Online-Antrag. Nach Prüfung und Zustellung greift die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Schlichtung
Die Schlichtung beruht auf der freiwilligen Mitwirkung aller Parteien. In einem strukturierten Verfahren wird eine Einigung angestrebt, oft unter Einsatz eines Lösungsvorschlags durch den neutralen Schlichter. Wird eine Vereinbarung erzielt, kann diese nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar sein und nach § 204 BGB die Verjährung hemmen.
Eingesetzt wird das Verfahren insbesondere bei Vertrags- und Baukonflikten, Kooperationen zwischen Unternehmen sowie in der öffentlichen Verwaltung. Es bietet eine sachorientierte und vertrauliche Beilegung von Streitigkeiten ohne gerichtliche Entscheidung.
Vorteile des Verfahrens
- Neutraler Schlichter unterbreitet Lösungsvorschlag
- Rechtsverbindlicher Charakter: Vereinbarung kann vollstreckbar werden (§ 794 ZPO)
- Verjährung kann gehemmt werden (§ 204 BGB)
- Verfahren außerhalb der gerichtlichen Instanzen
- Geeignet für Wirtschaft, Verwaltung, Bau- sowie Verbandskonflikte
- Fokus auf Einigung und Erhalt bestehender Geschäftsbeziehungen






