Streitbeilegungsverfahren
Das Streitbeilegungsverfahren ist ein förmliches Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung. Es ermöglicht eine rechtlich verbindliche Einigung zwischen den Parteien und bietet eine Alternative zum Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung auf Verjährung und Vollstreckbarkeit.
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Wenn der Bau stockt: Wie Mediation Ihre Projekte schneller, günstiger und planbarer rettet
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Private Schiedsgerichte im Fokus: Was der Fall Klesch für Unternehmen bedeutet*
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Studie bestätigt wachsendes Interesse deutscher Unternehmen an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
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Wirtschaftsmediation – Chancen und Risiken der außergerichtlichen Streitbeilegung
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Mustergüteanträge hemmen Verjährung nicht!
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Aktuelle Veröffentlichungen zu Konfliktmanagement
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Neuregelungen im Erbrecht und ihre Auswirkungen
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gilt für erbrechtliche Ansprüche seit dem…
Streitbeilegungsverfahren

Antrag digital einreichen
Das Güteverfahren startet mit Ihrem Online-Antrag. Nach Prüfung und Zustellung greift die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Streitbeilegung
Im Streitbeilegungsverfahren wird unter Leitung einer anerkannten Gütestelle eine gütliche Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Das Verfahren dient der schnellen und rechtssicheren Beilegung von Konflikten. Kommt ein Vergleich zustande, kann dieser nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar sein. Bereits die Einleitung des Verfahrens hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung einseitig.
Das Verfahren findet vor allem Anwendung bei zivilrechtlichen und wirtschaftsnahen Streitigkeiten, etwa bei Vertragskonflikten, Forderungssachen oder unternehmensbezogenen Auseinandersetzungen. Durch den klar strukturierten Ablauf und die gesetzlich geregelten Wirkungen trägt es zur Entlastung der Gerichte und zur Wahrung bestehender Beziehungen bei.
Vorteile des Verfahrens
- Förmliches Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung
- Durchführung durch anerkannte Gütestellen (§ 794 ZPO)
- Einseitige Verjährungshemmung nach § 204 BGB
- Vergleich kann unmittelbar vollstreckbar sein
- Geeignet für zivilrechtliche und wirtschaftliche Streitigkeiten
- Effiziente und rechtssichere Alternative zum Gerichtsverfahren





